Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungs­bedingungen Vitreus GmbH

  1. Allgemeine Bestimmungen / Geltungsbereich
    1. Für den Umfang der von Vitreus zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen maßgebend.
    2. Entgegenstehende oder von den Vitreus Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt Vitreus nicht an, es sei denn, die Vitreus GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Vitreus Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Vitreus in Kenntnis entgegenstehender oder von den Vitreus-Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
    3. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Vertragspartner.
  2. Angebot
    1. VITREUS-Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch VITREUS.
    2. An Dokumentationen und sonstigen Unterlagen behält sich VITREUS die Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
  3. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten VITREUS-Preise ab Werk, einschließlich Verpackung, unverzollt, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit gegeben. Lademittel werden gesondert berechnet.
    2. Für die Fakturierung ist der Tag der Auslieferung maßgebend. Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
    3. Der Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
    4. Ist die vereinbarte Lieferfrist länger als einen Monat ab Vertragsabschluss, ist VITREUS berechtigt, die Preise nach der am Tag der Lieferung geltenden Preisliste zu berechnen. Bei einer Preissteigerung der erforderlichen Rohstoffe in Höhe von 5% oder mehr seit Bestellung ist VITREUS berechtigt, diese Preiserhöhung entsprechend an Vertragspartner weiter zu berechnen.
  4. Herstellfrist und Lieferzeit
    1. Die von VITREUS genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
    2. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft vertragliche Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem er in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. In diesem Fall ist VITREUS berechtigt, den ihr entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen.
    3. Die zuverlässige Versendung der bestellten Ware wird durch von VITREUS beauftragte Frachtführer sichergestellt. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es im Streitfall dem Vertragspartner obliegt, den Nichtzugang einer Lieferung zu beweisen.
    4. Soweit Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, hat der Vertragspartner den Frachtführer zu beauftragen. VITREUS informiert, je nach Absprache, den Vertragspartner oder den Frachtführer über die Abholbereitschaft.
  5. Mängelhaftung und Gewährleistung
    1. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen.
      Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Haben wir den Mangel arglistig verschwiegen, können wir uns auf die vorstehenden Regelungen zur Untersuchungs- und Rügepflicht nicht berufen.
    2. Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäßen Weitertransport, unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Nichtbeachtung der Verarbeitungs- und Verwendungshinweise entstehen. Geschäftsübliche Abweichungen von Qualität, Maßen und Mengen sind kein Grund für Beanstandungen.
    3. Für die Eignung unserer Ware zu bestimmten Verwendungszwecken oder zur Erreichung eines bestimmten Produktionsergebnisses sowie für die Beständigkeit bei der Weiterverarbeitung mit anderen Stoffen haften wir nur, wenn wir diese Beschaffenheit ausdrücklich zugesichert haben. Als Beschaffenheit gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung in unseren Technischen Merkblättern als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar.
    4. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Waren vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder zur Nachbesserung der Waren berechtigt. Bei unserer Wahl haben wir die Art des Mangels und die berechtigten Interessen des Käufers zu berücksichtigen. Ist unsere Ware bereits verarbeitet, so scheidet eine Rückbesserung grundsätzlich aus.
    5. Im Falle der Nacherfüllung unserer Lieferungen sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Waren nach einem anderen Ort als die vereinbarte Lieferadresse verbracht wurden, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
      Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Wählt der Käufer den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, sofern wir die Vertragsverletzung nicht arglistig verursacht haben. Ist nur ein Teil der gesamten Warenlieferung mangelhaft, kann der Käufer nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an dem übrigen Teil der Lieferung kein Interesse hat oder ein Festhalten für ihn unzumutbar ist.
    6. Abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben auch
      gesetzliche Sonderregelungen für Baustoffe (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Absatz 1 Nr. 1 BGB) und bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Absatz 3 BGB).
    7. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß den Regelungen der Ziffer 6 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.“
  6. Sonstige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche
    1. Die vorstehenden Ziffern enthalten abschließend die Gewährleistung für die Waren.
      Sonstige Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche jeglicher Art und ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere wegen Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Käufers, werden ausgeschlossen.
    2. Dies gilt nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf).
    3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  7. Eigentumsvorbehalt
    1. VITREUS behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist VITREUS berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch VITREUS liegt ein Rücktritt vom Vertrag. VITREUS ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
    2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner VITREUS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit VITREUS Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, VITREUS die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den VITREUS entstandenen Ausfall.
  8. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten beim Landgericht Lüneburg. VITREUS ist auch berechtigt an anderen Orten zu klagen.
    2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
    3. Erfüllungsort ist Seevetal.
  9. Salvatorische Klausel

Dieser Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Vitreus GmbH
Geschäftsführung Stand: 02/2015